Aktuelles aus der Wärmeplanung
- Wie heizen wir morgen? Unterlagen der Informationsveranstaltung vom 11.10.Am 11.10. hat die Stadt Bad Oeynhausen zusammen mit dem beauftragten Ingenieurbüro Gertec über den Stand der kommunalen Wärmeplanung für Bad Oeynhausen berichtet. Unter dem Titel „Wie heizen wir morgen?“ wurden die gesetzlichen Erfordernisse des Gebäudeenergiegesetzes für Hauseigentümer*innen sowie verschiedene Optionen des gesetzeskonformen Heizens vorgestellt. Anschließend wurden die Ergebnisse der Bestands- und Potenzialanalyse präsentiert, die… Wie heizen wir morgen? Unterlagen der Informationsveranstaltung vom 11.10. weiterlesen
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Die kommunale Wärmeplanung
Die Wärmeplanung ist seit dem 01.01.2024 auf Grundlage des Wärmeplanungsgesetz – WPG verpflichtende Aufgabe in allen Bundesländern Deutschlands. Die Länder können die Aufgabe zur Erstellung von Wärmeplänen auf die Städte und Gemeinden übertragen.
Die Stadt Bad Oeynhausen hat im Dezember 2023 früh mit der kommunalen Wärmeplanung begonnen. Inhaltlich unterstützt wird sie dabei von der Gertec GmbH Ingenieurgesellschaft und der EBB ENERKO Energiewirtschaftliche Beratung GmbH. Finanziell gefördert wird die Planung zu 90 Prozent vom Bund im Rahmen der „Kommunalrichtlinie“. Der Projekttitel lautet „Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung für die Stadt Bad Oeynhausen“ (Förderkennzeichen 67K25682). Projektträger des Bundes für die Förderung ist die Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH (www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie). Das Projekt läuft von Oktober/Dezember 2023 bis September/November 2024.
Diese Webseite wird von der Gertec GmbH Ingenieurgesellschaft betreut und gewartet. Hier möchten wir Sie über den Stand der Wärmeplanung sowie Zwischenergebnisse informieren und Ihnen eine gebündelte Plattform für Stellungnahmen zur Vefügung stellen. Viele häufige Fragen zur kommunalen Wärmeplanung aber auch zum Gebäude-Energie-Gesetz finden Sie in unserem FAQ.
Fragen und Antworten
Kommunale Wärmeplanung
Was ist die kommunale Wärmeplanung?
Die kommunale Wärmeplanung ist ein informelles (= rechtlich nicht direkt bindendes) Instrument, dass den Kommunen an die Hand gegeben wird. Mit der kommunalen Wärmeplanung soll der Grundbaustein für den Umbau der lokalen Wärmeversorgung gelegt werden.
Ziel ist es langfristige Pfade für eine fossilfreie Wärmeversorgung zu entwickeln. Perspektivisch sollen diese in Kooperation mit den Stadtwerken, Energieversorgern sowie Gebäudeeigentümern umgesetzt werden.
(Quelle: BMWSB)
Ab wann gilt die kommunale Wärmeplanung?
Die Pflicht einen Wärmeplan zu erstellen, gilt für Kommunen ab 10.000 Einwohner*innen. Städte bis 100.000 Einwohner*innen haben die Pläne bis spätestens zum 30.06.2028, Städte ab 100.000 Einwohner*innen bis zum 30.06.2026 aufzustellen. Für kleinere Kommunen unter 10.000 Einwohner*innen wird es die Möglichkeit zu vereinfachten Verfahren geben.
Sobald ein Wärmeplan erstellt ist, ergeben sich zunächst keine direkten Konsequenzen für Eigentümer*innen. Gebietsausweisungen, wie Sie im Wärmeplan dargestellt sind, müssen erst duch einen weiteren städtischen Beschluss verbindlich für ein Gebiet festgelegt werden. Dann gelten die Regelungen des Gebäude-Energie-Gesetzes für dieses Gebiet.
(Quelle: BMWK)
Wie funktioniert die kommunale Wärmeplanung?
Der kommunale Wärmeplan soll zeigen, wo und wie eine fossilfreie Wärmeversorgung auf dem Stadtgebiet aussehen kann. Da die Möglichkeiten für eine fossilfreie Wärmeversorgung von verschiedenen Rahmenbedingungen abhängen, wie beispielsweise dem Vorhandensein von Flächen für Solarthermie oder Geothermischen Quellen, gibt das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung einen Rahmen vor. Inhaltlich sollen die lokalen Potenziale und Gegebenheiten berücksichtigt und ganz ausdrücklich ausgeschöpft werden, so beispielsweise die Möglichkeit an bestehende Wärmenetze anzuknüpfen oder neue auszubauen.
Deswegen ist die Kooperation von allen städtischen Abteilungen, den städtischen Betrieben, den Energieversorgern sowie den Unternehmen und Bürger*innen vor Ort wichtig.
Die kommunale Wärmeplanung folgt dabei den folgenden Schritten:
- Schritt: Bestandsanalyse
- Schritt: Potenzialanalyse
- Schritt: Zielszenario
- Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete („Wärmeplan“)
- Entwicklung einer Umsetzungsstrategie
(Quelle: BMWSB)
Was ist Ergebnis der kommunalen Wärmeplanung?
Das Ergebnis ist eine Karte, die für das Stadtgebiet zeigt, durch welchen Energieträger zukünftig die Wärmeversorgung bereitgestellt werden soll, z.B. als „Wärmenetzgebiet“ oder als „Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung“. Der kommunale Wärmeplan gibt Orientierung für Investitionsentscheidungen, etwas zur Anschaffung einer Wärmepumpe oder, ob man sich um einen Anschluss an das lokale Wärmenetz kümmern sollte.
Die Kompetenzstelle Kommunale Wärmewende (KWW) listet einige Beispiele die Sie hier finden.
(Quelle: KWW / dena)
Wie kann man Möglichkeiten und Grenzen der Wärmeplanung umreißen?
Die Wärmeplanung ist ein strategisches Mittel, um Leitplanken der Versorgung und Schwerpunkte des Ausbaus und Umbaus der Infrastruktur zu setzen. Antworten auf alle Fragen oder gar einen 20 Jahre gültigen Masterplan darf man jedoch nicht erwarten. Weder sind Gebietsfestlegungen gemäß WPG rechtsverbindlich, noch kann eine Detailanalyse für alle Gebäude einer Kommune geleistet werden. Unsicherheiten bezüglich Energiepreisen, Umsetzungskapazitäten und Fördermodalitäten bleiben auch mit einer noch so guten Wärmeplanung bestehen.
Was eine Wärmeplanung leisten kann:
- Strategie für die CO2-freie, sichere und wirtschaftliche Wärmeversorgung
- Festlegung von Vorzugsgebieten für Fernwärme, Nahwärme und Wärmepumpen
- Priorisierung von Maßnahmen
- Leitlinie für die Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Zielvorgabe für Fernwärmeausbau und die Um-stellung auf erneuerbare Fernwärme
- Orientierung für den Stromnetzausbau
- Orientierung für Bauherren und Hauseigentümer
- Orientierung für städtische Förderprogramme
Was eine Wärmeplanung nicht leisten kann:
- Ausbaugarantie geben für alle dargestellten Wärmeversorgungsgebiete – weder für Fernwärme noch für Wasserstoff
- Anschluss- und/oder Termingarantien für Fern- und Nahwärmeanschlüsse geben
- Einzelfallprüfungen auf Gebäudeebene durchführen => die Wärmeplanung ersetzt keine Gebäudeenergieberatung
(Quelle: ENERKO)
Gebäude-Energie-Gesetz
Was ist das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG)?
Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) ist eine gesetzliche Regelung, die seit dem 1. November 2020 in Kraft ist und 2023 novelliert wurde. Es vereint die bisherigen Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zu einer einheitlichen Richtlinie. Das GEG gilt für alle beheizten oder klimatisierten Gebäude und legt hauptsächlich Anforderungen an die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard fest. Zum 01.01.2024 gilt die Novellierung des GEG. Dabei wird die sog. „65%-Regel“ eingeführt, nach den Heizungen zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollen. Die Regelungen unterscheiden sich je nachdem, ob man einen Neubau plant oder in einem Bestandsgebäude lebt.
(Quelle: Verbraucherzentrale)
Was sind Heizungen nach der 65% Regel?
Das Gebäude-Energie-Gesetz gibt vor, das ab dem 01.01.2024 Heizungen zu mindestens 65% erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Das Gesetz definiert verschiedene Erfüllungsoptionen. Dazu gehören unter anderem
- Anschluss an ein Wärmenetz
- Wärmepumpen
- Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel und Pellets)
- Stromdirektheizung (nur in gut gedämmten Gebäuden)
- Solarthermie (falls Wärmebedarf komplett gedeckt wird)
- Wärmepumpen oder Solarthermiehybridheizungen
- Gasheizung, wenn sie nachweislich midndestens 65% nachhaltiges Biomethan oder biogenes Fluüssiggas nutzt
(Quelle: Gebäude-Energie-Gesetz)
Welche Konsequenzen haben das Wärmeplanungsgesetz und das Gebäude-Energie-Gesetzgesetzes auf mich als Hausbesitzer?
Die Einführung des Wärmeplanungsgesetzes sowie die Novellierung des Gebäude-Energie-Gesetzgesetzes (GEG) haben unmittelbar nach in Kraft treten unterschiedliche Auswirkungen auf Hausbesitzer oder Mieter. Die Gesetze gelten für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude gleichermaßen.
Durch das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung ergibt sich erstmal kein Erfüllungsaufwand für Bürger*innen. Es müssen auch keine neuen Daten für die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen erhoben werden. Diese liegen den Energieversorgern, Städten und Schornsteinfegern bereits vor.
Das Gebäude-Energie-Gesetz hingegen löst bereits zum 01.01.2024 Wirkung aus. Dabei ist der schrittweise Umstieg auf eine fossilfreie Wärmeversorgung das Ziel.
Es gelten unterschiedliche Übergangsfristen nach dem GEG, je nachdem ob es sich um einen Neubau in einem Neubaugebiet oder ein Bestandsgebäude und Neubau im Bestandsgebiet (z.B. Baulücken) handelt. Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, werden vom Gesetz behandelt wie Bestandsgebäude. Zugleich hängen diese Übergangsfristen unmittelbar mit der kommunalen Wärmeplanung zusammen. (siehe Frage 10)
(Quelle: Gertec)
Ich plane einen Neubau und stelle meinen Bauantrag nach dem 01.01.2024 – was heißt das jetzt für mich?
Für Bürger*innen, die einen Neubau (im Neubaugebiet) planen, ergeben sich durch das GEG neue Voraussetzungen an die Gebäudedämmung sowie das geplante Heizsystem. In einem ausgewiesenen Neubaugebiet, gelten ab dem 01.01.2024 die Erfüllungsoptionen nach § 71 GEG (Anforderungen der 65%-Regelung). Insgesamt sieht das Gesetz sieben Erfüllungsoptionen vor, darunter den Anschluss an ein Wärmenetz, eine Wärmepumpe, eine Stromdirektheizung (nur in gut gedämmten Gebäuden), eine Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel und Pellets), Hybridsysteme wie Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung (Wärmepumpe oder solarthermische Anlagekombiniert mit einem mit Öl oder Gas betriebenen (Spitzenlast) Heizkessel, oder mit einer Biomasseheizung), Heizung auf der Basis von Solarthermie (falls Wärmebedarf damit komplett gedeckt wird), Gasheizung, die nachweislich mindestens 65 % Biomethan oder biogenes Flüssiggas nutzt.
(Quelle: BMWK)
Ich baue neu in einer Baulücke und stelle meinen Bauantrag nach dem 01.01.2024 – was gilt nun für mich?
Wenn Sie einen Neubau in einem bestehenden Gebiet, also in einer Baulücke, planen, so gelten für Sie die gleichen Übergangsfristen wie bei einem Bestandsgebäude. Die 65 % Regel gilt demnach für neuinstallierte Heizungen erst, ab Juni 2028. Bis zum Vorliegen des Wärmeplans besteht weiterhin die Möglichkeit, Gasheizungen zu installieren, sofern diese später auf Wasserstoff umgerüstet werden können. Ab 2024 ist jedoch beim Einbau eine Beratung erforderlich, die über die steigenden Kosten informiert. Im Falle eines Defekts oder eines geplanten Austauschs haben Hausbesitzer eine Übergangsfrist von 5 Jahren, um eine neue Heizung mit einem Anteil von 65 % regenerativer Energien zu installieren. In der Zwischenzeit ist beispielsweise der Einbau einer gebrauchten oder geliehenen Heizung erlaubt. Es empfiehlt sich jedoch frühzeitig, sich über den Stand der kommunalen Wärmeplanung zu informieren und dies in die Entscheidung mit einzubeziehen.
(Quelle: BMWK & Stadt Recklinghausen)
Wo gibt es Fördermittel für neue Heizungen?
Der Bund hat die KfW Bank mit der Förderung von neuen Heizungen beauftragt. Der Zuschuss liegt bei mindestens 30 Prozent und kann sogar bis zu 70 Prozent erreichen. Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der bundeseigenen KfW Bank.
(Quelle: KfW)
Wärmenetze
Was sind fossilfreie bzw. erneuerbare Wärmequellen?
Fossilfreie bzw. erneuerbare Wärmequellen gemäß dem Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung umfassen verschiedene nachhaltige Energiequellen. Dazu gehören Geothermie, die Wärme direkt aus dem Erdboden gewinnt, Umweltwärme aus Luft, Wasser oder technischen Prozessen, Abwasser als Wärmequelle aus der Kanalisation, Solarthermieanlagen, Biomasse, grünes Methan aus der Verbrennung von Biomethan, Wärmepumpen, erneuerbarer Strom und grüner Wasserstoff.
(Quelle: Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung)
Wird es bei mir ein Wärmenetz geben?
Der Ausbau der Wärmenetze in Bad Oeynhausen ist im Gange. Auf der Internetseite der NEO (Neue Energie Oeynhausen) finden Sie die Straßen mit Fernwärmeanschluss sowie alle Informationen zu einem möglichen Anschluss.
Hier finden Sie den Link: https://www.neueenergien-badoeynhausen.de/de/Service/
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Die Arbeitsbausteine
Die Bestands- und Potenzialanalyse ist der erste Schritt für die kommunale Wärmeplanung. Wo wird in Bad Oeynhausen wie viel Energie für die Wärme in privaten Haushalten, institutionellen Gebäuden und bei Unternehmen verbraucht? Diese Daten werden erfasst und ausgewertet, wobei dem Schutz persönlicher Daten eine hohe Bedeutung zukommt. Außerdem geht es um die Ermittlung von Potenzialen: Wo lässt sich in Bad Oeynhausen klimafreundlich Wärme erzeugen?
Der zweite Schritt ist die Szenarioentwicklung. Wie wird der Wärmebedarf in Bad Oeynhausen in Zukunft aussehen? Wie sind die Sanierungsraten? Dies wird auf Basis der Bestands- und Potenzialanalyse ermittelt. Hier werden Stadtteile als mögliche Eignungsgebiete betrachtet.
Danach wird eine Strategie entwickelt, wie die Wärmeversorgung Stück für Stück und Ortsteilspezifisch umgesetzt werden kann.
Unten werden im Verlaufe des Jahres die Ergebnisse der einzelnen Arbeitsschritte einsehen können. Die Bestands- und Potenzialanalyse wird voraussicht Anfang Mai abgeschlossen sein. Sie können sich bereits dazu informieren, wass die Bestands- und Potenzialanalyse ist.
Kontakt
Sie haben Fragen zur kommunalen Wärmeplanung, zum GEG oder zu Ihrer Heizung? Schreiben Sie uns gerne und wir werden Ihre Anfrage zeitnah beantworten. Ihre Anfrage wird an die Koordinationsstelle Klimaschutz der Stadt Bad Oeynhausen geleitet.